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Fahrzeuge im Straßenverkehr

Verkehrsrecht

Schnelle Hilfe - Durchsetzung ihrer Ansprüche

Wie kann ich Ihnen im Verkehrsrecht helfen?

  • Verkehrsunfälle Schadensregulierung – Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigungen am Fahrzeug; (fiktive) Reparaturkosten; Nutzungsausfallschaden bzw. Mietwagenkosten / Kosten für ein Ersatzfahrzeug; Sachverständigenkosten; Wertminderung

  • Vorgerichtliche und Gerichtliche Korrespondenz mit Versicherungen Gerichten, der Polizei und sonstigen Behörden

  • Vorgerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Schmerzensgeld– und Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen mit Personenschäden

  • Autokaufrecht (Mängelgewährleistungsrecht, insbesondere die Durchsetzung von Rückabwicklungsansprüchen (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs) bei mangelhaften Fahrzeugen, beispielsweise nach dem Auftreten von Motorschäden oder Getriebeschäden kurze Zeit nach dem Kauf des PKW.

  • Werkstattrecht (Durchsetzung von Nachbesserungsansprüchen nach fehlerhaften Reparaturen und Schadensersatzansprüchen wegen Nebenpflichtverletzungen (bspw. Beschädigung des Fahrzeugs durch die Werkstatt an einer anderen Stelle als dem reparierten Bereich).

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Im Verkehrsrecht sind die unterschiedlichsten Sachverhalte denkbar.

 

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Hier die Antworten auf einige der wichtigen Fragen:

Verkehrsunfall - wichtige Informationen

Personenschäden

Autokauf

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Verkehrsunfall

 

Sachschäden – Fahrzeugschäden – Werkstattverweis – Stundenverrechnungssätze

Die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall kann mit Schwierigkeiten verbunden sein.

Die Reparaturkosten dürfen grundsätzlich die Wiederbeschaffungskosten nicht um mehr als 30% übersteigen.

Grundsätzlich haben Sie auch das Recht, die Reparatur nicht konkret durchführen zu lassen, sondern einfach nur die im Gutachten aufgeführten Kosten fiktiv zu verlangen. In diesem Fall bekommen Sie die Nettoreparaturkosten ohne Mehrwertsteuer ersetzt, denn die Zahlung der Mehrwertsteuer ist tatsächlich nicht angefallen.

Bei fiktiver Schadensberechnung will die gegnerische KFZ-Haftpflichtversicherung die Sachschäden häufig nicht in voller Höhe regulieren. Häufig stellen die Haftpflichtversicherungen die Notwendigkeit bestimmter Reparaturarbeiten oder auch die Höhe der anfallenden Stundensätze einer Werkstatt in Abrede und verweisen auf die Stundenverrechnungssätze von günstigeren Werkstätten. Nicht immer müssen Sie sich aber auf die günstigere Werkstatt verweisen lassen. Unzulässig ist ein solcher Werkstattverweis beispielsweise bei Fahrzeugen, die nicht älter als drei Jahre alt sind oder jedenfalls scheckheftgepflegt sind. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Aber auch wenn die Verweiswerkstatt viel zu weit von Ihrem Wohnort entfernt ist und die Haftpflichtversicherung bzw. die Verweiswerkstatt keinen Abholservice zur Verfügung stellt, sind sie nicht gehalten, sich auf diese Werkstatt verweisen lassen. Denn in diesen Fällen ist die Verweisung auf eine andere Werkstatt für den Geschädigten unzumutbar.

Zum Verkehrsschadensrecht besteht eine sehr umfangreiche Rechtsprechung.

Zur Sicherung Ihrer Rechte sollte möglichst frühzeitig ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Grundsätzlich hat der Geschädigte zur Rechtsverfolgung auch bereits vorgerichtlich ein Anrecht darauf, einen Rechtsanwalt für die Schadensregulierung zu beauftragen. Die Kosten hierfür muss – im Fall des Obsiegens – die gegnerische Haftpflichtversicherung tragen.

Sollten Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, hole ich für Sie Deckungszusage ein. Bei Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung fällt für Sie nur die Selbstbeteiligung an.

Um Ihren Schaden zu beziffern, ist es sinnvoll, nach dem Unfall ein Schadensgutachten erstellen zu lassen, in dem alle relevanten Positionen wie etwa Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert des Fahrzeugs, merkantile Wertminderung, Nutzungsausfallschaden etc. durch den Sachverständigen ermittelt und aufgelistet werden.

Rufen Sie mich an! Vereinbaren Sie einen Termin! Füllen Sie sämtliche Unterlagen einschließlich des Verkehrsunfallfragebogens aus und fertigen Sie eine Unfallskizze an. Bringen Sie sämtliche Unterlagen zum Termin mit. Ich berate Sie persönlich über das weitere Vorgehen!

 

Personenschäden

Bei Personenschäden nach einem Verkehrsunfall, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden.

Das Schmerzensgeld bemisst sich hauptsächlich nach der Art und dem Umfang der Verletzung sowie dem Umfang und der Dauer der Leiden und der Frage, ob Dauerschäden verbleiben werden. Weiterhin sind entscheidend die Anzahl der Operationen sowie die Zeit des Krankenhausaufenthaltes.

Bei Halswirbelsäulenverletzungen (HWS-Distorsion) lehnen Haftpflichtversicherer die Zahlung eines Schmerzensgeldes häufig mit der Begründung ab, die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung beim Aufprall sei so niedrig gewesen, dass ein Schleudertrauma per sé ausgeschlossen sei. Diese Begründung ist allerdings häufig nicht tragfähig. Denn es ist nach der Rechtsprechung anerkannt, dass es keine Harmlosigkeitsgrenze gibt. D.h. es gibt keine Untergrenze der Aufprallgeschwindigkeit, bei der eine HWS-Distorsion automatisch ausgeschlossen ist. Vielmehr bestimmt sich die Feststellung der Beweis der HWS-Verletzung nach den Gesamtumständen. In der Regel ist das Ergebnis eines gerichtlich eingeholten biomechanischen (interdisziplinären) Gutachtens entscheidend für die Frage, ob in dem konkreten Unfall eine HWS-Verletzung entstanden ist.

Neben körperlichen Verletzungen und den damit im Alltag und der Lebensführung einhergehenden Einschränkungen in der Lebensführung, spielen auch psychische Beeinträchtigungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine große Rolle. Beispielsweise kann ein Verkehrsunfall als traumatisches Ereignis eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), Angststörungen oder depressive Störungen beim Geschädigten zur Folge haben, was sich als schmerzensgelderhöhend auswirken kann.

Ob eine psychische Beeinträchtigung vorliegt, ist ebenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.

Auch als Erbe eines Verstorbenen können Sie gegebenenfalls Schmerzensgeldansprüche des Verstorbenen geltend machen, welche nach dem Erbfall auf Sie übergegangen sind.

Neben Schmerzensgeldansprüchen können auch ganz erhebliche materielle Schäden entstehen.

Der Ausfall in der Haushaltsführungsführung (Haushaltsführungsschaden) kann grundsätzlich auch fiktiv geltend gemacht werden. Hierbei wird die unfallbedingte Ausfallzeit in der Haushaltsführung mit einem Stundensatz multipliziert.

Hierzu muss allerdings umfangreich vorgetragen und konkretisiert werden. Um die Stunden in der Haushaltsführung vor dem Unfall glaubhaft machen zu können, bedarf es daher umfangreicher Angaben wie etwa zur Größe der Wohnung / des Hauses, zur Größe und Art des Gartens, zur Anzahl der im Haushalt lebenden Personen und zu den im Haushalt anfallenden Arbeiten. Zudem werden Angaben zu Ihrer tatsächlichen Ausfallzeit benötigt.

Im Übrigen können Sie Verdienstausfallschäden geltend machen. Hierzu werden Ihre Gehaltsabrechnungen aus der Zeit vor dem Unfall sowie Krankengeldbescheide benötigt, um Ihren Schaden zu ermitteln.

Übermitteln Sie mir zur Geltendmachung Ihrer Personenschadensrechtlichen Ansprüche neben

 

zudem noch

 

  • die ausgefüllte Schweigepflichtentbindungserklärung mit sämtlichen Ärzten, bei denen Sie aufgrund des Verkehrsunfalls in Behandlung waren, damit wir die Behandlungsunterlagen und gegebenenfalls Reha-Berichte einholen können

  • einen Leidensbericht, in dem Sie darstellen wie lange und in welchem Umfang Sie nach dem Unfall in Ihrer Lebensführung eingeschränkt waren

  • Gehaltsabrechnungen und Krankengeldbescheide sowie

  • sämtliche Belege, zu Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall machen mussten, etwa für Medikamente, Heilbehandlungskosten, und vermehrten Bedürfnissen (beispielsweise Duschhocker, Treppenlift oder sonstige Umbauarbeiten im Haushalt oder im Fahrzeug etc.)

 

Rufen Sie mich an. Ich nehme mir gerne die Zeit für Sie und kläre Sie über all Ihre möglichen Ansprüche nach einem eingetretenen Personenschaden auf und helfe Ihnen bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

 

Autokauf

Beim Autokaufrecht handelt es sich um einen Teilbereich des Verkehrsrechts, genauer des Verkehrsvertragsrechts.

Nach dem Erwerb eines Fahrzeugs treten nicht selten Mängel auf, von denen man vor dem Kauf nichts wusste. Dies ist für den Käufer sehr ärgerlich. Denn es wurde eine nicht unerhebliche Summe für das Fahrzeug ausgegeben, gegebenenfalls über längere Zeit hin für den Erwerb dieses Fahrzeugs Geld gespart.

Umso ärgerlicher ist es, wenn das Wunschfahrzeug dann nicht ordnungsgemäß funktioniert. Noch viel ärgerlicher wird die Situation dann, wenn man die Mängel am Fahrzeug dem Verkäufer anzeigt und dieser jeglichen Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs abstreitet, sondern behauptet, Sie hätten den Mangel selbst verursacht oder der Mangel müsse aufgrund von Verschleiß eingetreten sein.

Oftmals berufen sich die Verkäufer auch auf Klauseln im Vertrag wie etwa „gekauft wie Probe gefahren“, „gekauft wie besichtigt“ oder „unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung“ und behaupten, Sie hätten keinerlei Ansprüche.

Die Nachbesserung und die Rücknahme des Fahrzeugs gegen die Rückzahlung des Kaufpreises werden unter Berufung auf diese Klauseln verweigert.

Diese Klauseln können aber unter bestimmten Umständen unwirksam sein, etwa dann, wenn Sie Verbraucher/in sind und das Fahrzeug von einem Unternehmer / Händler gekauft haben und es sich daher um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

Als Verbraucher können Sie sich in diesen Fällen auf die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs im BGB berufen. Diese sehen unter anderem vor, dass Händler sich auf Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers dessen Mängelgewährleistungsansprüche ausschließen, nicht berufen können.

Die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf sehen zudem vor, dass die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe zugunsten des Verbrauchers vermutet wird, wenn innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe des Fahrzeugs Mängelsymptome und Mangelerscheinungen am Fahrzeug festgestellt werden, wie etwa ein Motorschaden oder ein Getriebeschaden.

Die Beweislast ist dadurch umgekehrt. Der Händler muss also beweisen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe Mangelfrei gewesen ist.

Die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung sind für Verbraucher in solchen Fällen daher denkbar günstig.

Die einjährige Regelung zur Beweislastumkehr gilt allerdings nur für Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2022 gekauft worden sind. Für Fahrzeuge die vor dem 01.01.2022 erworben worden sind, gilt für Beweislastumkehr eine sechsmonatige Regelung.

Sollten Sie auf das Fahrzeug über eine Internetseite oder eine Plattform aufmerksam geworden sein, sollten Sie das Prospekt und die Angaben im Internet auf jeden Fall frühzeitig sichern und ausdrucken.

Denn auch die Angaben in dem Prospekt der Internetplattform – etwa Unfallfreiheit, Anzahl der Vorbesitzer, Kilometerstand oder Ausstattung des Fahrzeugs – können als Beschaffenheitsvereinbarung gelten. Sollten die tatsächliche Ausstattung des Fahrzeugs von den Angaben im Internet abweichen, kann auch dies zu einem Sachmangel führen, der möglicherweise zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Gegebenenfalls kann bei einer vereinbarten, aber letztlich nicht vorhandenen Ausstattung auch eine Kaufpreisminderung geltend gemacht werden. Hierfür muss gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, welches den Minderwert des Fahrzeugs ermittelt.

Auf keinen Fall sollten Sie einen festgestellten Schaden oder Mangel einfach selbst reparieren lassen. Denn grundsätzlich hat der Verkäufer das Recht zur zweiten Andienung. Sollten Sie den Mangel einfach auf eigene Faust reparieren lassen, erlöschen all Ihre Mängelgewährleistungsrechte bezüglich des Fahrzeugs. Sie können dann weder die Bezahlung der Reparaturkosten vom Verkäufer verlangen, noch das Fahrzeugs zurückgeben. Nur im Ausnahmefall können möglicherweise Reparaturkosten vom Verkäufer verlangt werden, etwa bei arglistiger Täuschung. Dass der Verkäufer Sie allerdings arglistig getäuscht hat, müssen Sie beweisen. Die Beweislast für die arglistige Täuschung liegt beim Verbraucher. Dies zu beweisen ist regelmäßig mit ganz erheblichen Schwierigkeiten verbunden und der Versuch der Beweisführung oftmals erfolglos.

Lassen Sie also bei festgestellten Mängeln nicht ohne Weiteres Reparaturen durchführen!!!

Die Verjährung tritt in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung / Übergabe des Fahrzeugs ein. Bei Gebrauchtwagen kann die Verjährung allerdings auf bis zu 1 Jahr verkürzt werden. Von dieser Möglichkeit wird auch häufig Gebrauch gemacht. Sollte das Jahr daher fast vorbei sein, handeln Sie schnell!

Rufen Sie umgehend nach Feststellung des Mangels an, damit ich verjährungshemmende Maßnahmen einleiten kann.

Kommen Sie auf mich zu. Ich helfe Ihnen dabei, dem Händler die Mängel in der richtigen Art und Weise anzuzeigen und Ihren Rückabwicklungsanspruch durchzusetzen.

Übermitteln Sie mir hierzu bitte:

  • Den Kaufvertrag und Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein)

  • Die Anzeige bzw. das Prospekt aus dem Internet

  • Eine Beschreibung der am Fahrzeug auftretenden Mangelerscheinung.

  • Für den Fall, dass das Fahrzeug finanziert sein sollte, den Finanzierungsvertrag

  • Fragebogen zum Autokauf

Vekehrsunfall
Personenschäden
Autokauf
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