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Ihnen wurde gekündigt und Sie möchten dagegen vorgehen? 

Für viele gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht ein allgemeiner gesetzlicher Kündigungsschutz. Dieser wird im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt.

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wurden diese nicht eingehalten, ist die Kündigung womöglich unwirksam.

Wenden Sie sich daher umgehend nach der Ihnen zugegangenen Kündigung an uns, damit wir alle Details mit Ihnen besprechen können und fristgerecht Kündigungsschutzklage für Sie erheben können. Wir sind bundesweit für Sie tätig.

ACHTUNG: Ab Zugang der Kündigung haben Sie gemäß § 4 KSchG nur 3 Wochen Zeit, die Klage einzureichen. Verlieren Sie also keine Zeit.

Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts unterstütze ich Sie ebenfalls gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Rahmen von

  • Vergütungsansprüchen

  • Urlaubsansprüchen

  • Abmahnungen

  • Zeugnisklagen bei ungerechtfertigten Arbeitszeugnissen

  • Gestaltung und Beratung vor dem Abschluss von Arbeitsverträgen

  • Aufhebungsverträge und Abfindungen

  • Diskriminierung

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

  • Betriebsübergang

  • Tarifvertragsrecht

  • Mutterschutz

  • Befristete Arbeitsverträge

Jetzt Kündigungsschutzklage einreichen

Wir erstellen für Sie innerhalb von 24 Stunden einen Klageentwurf sowie ein außergerichtliches Rückweisungsschreiben an Ihren Arbeitgeber.

In nur 3 Schritten zur Kündigungsschutzklage
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BEAUFTRAGUNG

Durchsetzung ihrer Ansprüche

Mehr zum Arbeitsrecht

Hier die Antworten auf einige der wichtigen Fragen im Arbeitsrecht

 

Wir prüfen für Sie schnell die Rechtslage und schlagen die weitere Vorgehensweise vor. 

Ich habe eine Kündigung von meinem Arbeitgeber erhalten. Wie soll ich mich verhalten. Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?

Wer trägt meine Kosten im Kündigungsrechtsstreit?

Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?

Ich habe eine Abmahnung von meinem Arbeitgeber erhalten. Was hat das für Auswirkungen? Wie kann ich mich dagegen zur Wehr setzen?

Mein Arbeitgeber hat mir während meiner Krankheit gekündigt. Kann er das einfach machen? Das geht doch nicht, oder?

Ich habe ein Arbeitszeugnis von meinem Arbeitgeber erhalten. Einige Formulierungen kommen mir komisch vor. Ich möchte einige Formulierungen ändern lassen.

Mir wurde von meinem Arbeitgeber eine Aufhebungsvereinbarung angeboten. Soll ich diese unterschreiben?

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Kosten
Abfindung
Abmahnung

 

Ich habe eine Kündigung von meinem Arbeitgeber erhalten. Wie soll ich mich verhalten. Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?

 

Wenn Sie als Arbeitnehmer(in) von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben, und Sie geltend machen wollen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, haben Sie die Möglichkeit, sich durch eine Kündigungsschutzklage zur Wehr zu setzen. Die Kündigungsschutzklage muss gemäß §4 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Wird die 3-Wochen-Frist versäumt, gilt nach der Wirksamkeitsfiktion des §7 KSchG die Kündigung als wirksam, auch wen sie in tatsächlicher Hinsicht rechtlich unwirksam war. Handeln Sie daher schnell und kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Rechtsanwalt im Arbeitsrecht.

Wer trägt meine Kosten im Kündigungsrechtsstreit?

 

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht müssen Sie Ihre Anwaltskosten selbst tragen, auch wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen. Dies ergibt sich aus §12a ArbGG. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese gegebenenfalls die Kosten.

Gegebenenfalls kann auch ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehen, wenn Ihre wirtschaftliche Situation eine eigenständige Kostentragung nicht möglich macht.

 

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

 

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Eine Abfindung erhält man in der Regel dann, wenn sich abzeichnet, dass die Kündigung des Arbeitgebers wohl unwirksam gewesen ist und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Risiko der Weiterbeschäftigung „abkauft“, in dem er einen bestimmten Betrag als Abfindung an den Arbeitnehmer zahlt und sich darauf geeinigt wird, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Bei der Abfindung handelt es sich demnach um eine Art Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust. Ausnahmsweise besteht ein gesetzlicher Abfindungsanspruch gemäß §1 KSchG dann, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, indem er die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Arbeitgeber in der schriftlichen Kündigung darauf hinweist, dass er zum einen eine Abfindung zahlen will und zum anderen der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers erst dann besteht, wenn der Arbeitnehmer die 3-wöchige Klagefrist verstreichen lässt.

 

Für die Höhe der Abfindung ist es in der Praxis als Faustformel gängig, dass ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr, in dem man in dem Betrieb angestellt war, gezahlt wird.

 

Gleichwohl handelt es sich bei dieser Faustformel keineswegs um eine bindende Berechnungsgröße. Vielmehr hängt die Höhe der Abfindung meist von der Verhandlungsposition ab. Je nach Einzelfall kann Ihre Abfindung auch deutlich höher ausfallen.

 

Sie sollten daher einen Anwalt für Arbeitsrecht beauftragen, um das optimale Ergebnis zu erreichen und um das bestmögliche für Sie herauszuholen.

 

Ich habe eine Abmahnung erhalten. Was hat das für Auswirkungen? Was kann ich dagegen tun? Wie kann ich mich dagegen zur Wehr setzen?

Sollten sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten haben, ist dies unbedingt ein Grund zur Sorge. Denn die Abmahnung dient jedenfalls nicht selten der Vorbereitung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Denn grundsätzlich ist es für die verhaltensbedingte Kündigung erforderlich, dass eine Abmahnung wegen desselben oder vergleichbaren Fehlverhaltens in der Vergangenheit erfolgt ist und der Arbeitnehmer dasselbe Fehlverhalten dennoch erneut an den Tag gelegt hat.

 

Eine Abmahnung hat 3 Funktionen. Die Rügefunktion, die Warnfunktion und die Dokumentationsfunktion. Fehlt nur eines dieser Hinweise in der Abmahnung, genügt die Abmahnung nicht den Anforderungen; die der Abmahnung folgende Kündigung kann dann unwirksam sein, weil keine zulässige Grundlage für eine Kündigung vorhanden war.

 

Bei einer unwirksamen Abmahnung des Arbeitgebers können Sie die Beseitigung und Rücknahme der Abmahnung verlangen. Der Arbeitgeber muss die Abmahnung dann aus der Personalakte löschen und entfernen.

 

Zwar können Sie sich auch erst im späteren Kündigungsschutzprozess gegen die Abmahnung zur Wehr setzen. Sie sollten sich jedoch schnellstmöglich gegen den Vorwurf des Fehlverhaltens und des Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten zur Wehr setzen, indem Sie zeitnah eine schriftliche Gegendarstellung zu den Vorwürfen anfertigen und zur Personalakte reichen.

 

Mein Arbeitgeber hat mir während meiner Krankheit gekündigt. Kann er das einfach machen?

 

Landläufig ist allgemein verbreitet, dass das Arbeitsverhältnis wegen Krankheit nicht gekündigt werden dürfe. Dies ist allerdings nicht ganz zutreffend. Denn gerade in der Krankheit kann ein personenbedingter Grund für eine Kündigung liegen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit nicht mehr in der Lage ist seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und aufgrund dauernder Leistungsunfähigkeit die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt werden.

 

Von einer langfristigen dauernden Leistungsunfähigkeit ist auszugehen, wenn abzusehen ist, dass der Arbeitnehmer auch in den nächsten 2 Jahren nicht genesen und weiterhin arbeitsunfähig sein wird.

 

Grundsätzlich kommt auch eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen in Betracht.

 

Gleichwohl unterliegt die krankheitsbedingte Kündigung insgesamt strengen Anforderungen, weshalb die Durchsetzbarkeit für den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht sehr schwierig ist.

 

Daher sollten sie einen Rechtsanwalt im Arbeitsrecht beauftragen, um Ihre Interessen zu wahren.

 

Ich habe ein Arbeitszeugnis von meinem Arbeitgeber erhalten. Einige Formulierungen kommen mir komisch vor. Ich möchte die Formulierungen ändern lassen.

 

Gemäß §109 Abs.1 der Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Haben Sie dies verlangt, muss der Arbeitgeber auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, dass sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt, erteilen.

 

Das Arbeitsverhältnis muss durch den Arbeitgeber wohlwollend und wahrheitsgemäß formuliert sein.

 

Es kommt nicht selten vor, dass Arbeitgeber im Arbeitszeugnis Codierungen für negative Formulierungen verwenden, obwohl dies gemäß §109 Abs.2 GewO verboten ist.

 

Auch dürfen in den Schlussformulierungen keine Formulierungen enthalten sein, die die Gesamtnote der vorherigen Formulierungen relativieren. Ein Anspruch auf Aufnahme einer Dankes- und Bedauernsformel besteht grundsätzlich nicht.

 

Sollten Sie in Ihrem Zeugnis eine Note beanspruchen, die besser ist als in befriedigend (Note 3), so liegt die Beweislast dafür, dass Sie während des Arbeitsverhältnisses überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben, bei Ihnen als Arbeitnehmer.

 

Wenn der Arbeitgeber allerdings nur ein ausreichendes Zeugnis mit der Note 4 ausstellt, liegt die Beweislast dafür, dass Sie unterdurchschnittliche Leistungen erbracht haben, beim Arbeitgeber.

 

Nach Erhalt des Arbeitszeugnisses kann es zunächst sinnvoll sein, einen Gegenentwurf anzufertigen und dem Arbeitgeber zu übersenden. Sollte dann immer noch keine Änderung hinsichtlich der Formulierungen vorgenommen werden, kann eine Zeugnisklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden.

 

Mir wurde von meinem Arbeitgeber eine Aufhebungsvereinbarung angeboten. Soll ich diese unterschreiben?

 

Sie sollten einen Aufhebungsvertrag nicht einfach ohne Weiteres unterschreiben, sondern sich durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen, der die Aufhebungsvereinbarung für Sie zunächst prüft.

 

Denn durch den Aufhebungsvertrag wird die Beendigung zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart und Sie verzichten auf Ihren Kündigungsschutz. Zudem schlagen die Arbeitgeber nicht selten die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vor und bieten dafür eine Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt bei normaler Weiterbezahlung des Gehaltes an. Dies mag zunächst attraktiv klingen, weil man bis zum Beendigungszeitpunkt Gehalt erhält, ohne zu arbeiten.

 

Gleichwohl sollte man die langfristigen Folgen bedenken eines Arbeitsplatzverlustes bedenken. Zudem sollte man nicht vergessen, dass es sich bei der Dauer der Freistellung meistens ohnehin nur um die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist handelt.

 

Wenn Sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beauftragen, kann er für Sie weitere Punkte aushandeln, wie beispielsweise die Zahlung einer Abfindung, Urlaubsabgeltung oder die Ausstellung eines guten oder sehr guten Zeugnisses.

 

Sie sollten daher nicht ohne Weiteres die Aufhebungsvereinbarung unterschreiben, sondern erst einen Anwalt für Arbeitsrecht zu Rate ziehen.

Krankheit
Arbeitszeugnis
Aufhebungsvereinbarung
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