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Erbrecht

Schnelle Hilfe - Kompetente Erstberatung

Wie kann ich Ihnen im Erbrecht helfen?

Das Erbrecht ist komplex und als Laie sehr schwer zu durchblicken. Den Fachanwaltslehrgang im Erbrecht habe ich bereits im Laufe des Jahres 2021 abgeschlossen. Als im Erbrecht tätiger Rechtsanwalt vertrete Sie daher gerne in allen erbrechtlichen Fragen sowohl beratend als auch gerichtlich und außergerichtlich bei der

  • Durchsetzung von Erbschaftsansprüchen

  • Pflichtteils – und Pflichtteilsergänzungsansprüchen

  • Erbrechtlichen Auskunftsansprüchen

  • Bei Erbauseinandersetzungsstreitigkeiten

  • Beratung und Vertretung von Erbengemeinschaften

  • Beratung und Gestaltung zur vorweggenommenen Erbfolge und zur lebzeitigen Vermögensübertragung

  • Beratung zur Testamentsgestaltung

  • Erbscheinverfahren

  • Beratung zur Erbausschlagung

  • Beratung und Vertretung der Erbengemeinschaft

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Hier die Antworten auf einige der wichtigen Fragen im Erbrecht:

Das Erbe ist verschuldet, kann ich ausschlagen? Kann ich auch nur einzelne Bruchteile ausschlagen? Wie lange beträgt die Ausschlagungsfrist?

Ich habe mit meiner Ehepartnerin bzw. meinem Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt. Wie viel erbe ich?

Wie verhält es sich, wenn die Ehegatten in Gütertrennung gelebt haben?

Mein Ehepartner und ich haben ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Später haben wir die Scheidung beantragt. Bevor der Scheidungsprozess beendet wurde, ist mein Ehepartner verstorben. Ist unser gemeinschaftliches Testament wirksam?

Ich wurde per Testament vom Erbe komplett ausgeschlossen? Gehe ich leer aus oder habe ich irgendwelche Ansprüche?

Wann ist ein Berliner Testament empfehlenswert?

Was ist die Vor- und Nacherbschaft? Wann macht sie Sinn?

Gibt es noch andere Varianten?

Wie wird der wahre Inhalt eines Testamentes ermittelt?

Müssen lebzeitige Vermögensübertragungen / Vorempfänge ausgeglichen werden?

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn eine Anordnung des Erblassers zur Ausgleichung des Vorempfangs fehlt? Kann dies nachträglich durch die Erblasser einseitig nachgeholt werden?

Wir haben Streit in der Erbengemeinschaft. Wir werden uns im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht einig. Die einen wollen die Immobilie veräußern, die anderen die Immobilie behalten. Was können wir tun, um diesem Zustand ein Ende zu setzen?

Kann man sich nur vollständig auseinandersetzen oder gibt es auch die Möglichkeit auf Teilerbauseinandersetzung?

Welches Recht gilt, wenn der Erblasser seinen Aufenthalt im Ausland hat?

Gibt es die Möglichkeit der Rechtswahl?

Das Erbe ist verschuldet, kann ich ausschlagen? Kann ich auch nur einzelne Bruchteile ausschlagen? Wie lange beträgt die Ausschlagungsfrist?

Der Erbe hat das Recht, die ihm angefallene Erbschaft auszuschlagen, es sei denn, er hat die Erbschaft bereits vorher wirksam angenommen oder die Ausschlagungsfrist ist bereits abgelaufen.

Der Erbe kann nur die ganze Erbschaft oder den ganzen Erbteil ausschlagen. Es ist weder die Ausschlagung eines Bruchteils der Erbschaft noch die Ausschlagung von einzelnen Nachlassgegenständen möglich.

Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate.

Die Ausschlagung der Erbschaft muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.

Ich habe mit meiner Ehepartnerin bzw. meinem Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt. Wie viel erbe ich?

Haben die Ehepartner vor dem Erbfall in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, erbt der Ehegatte neben den Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel. Damit der während der Ehe erzielte Zugewinn des Verstorbenen / der Verstorbenen zugunsten des überlebenden Ehegatten berücksichtigt werden kann, wird der gesetzliche Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel erhöht. Danach ist der Ehegatte neben Erben der 1. Ordnung zu einer Quote von ½ als Erbe berufen. Gemäß §1924 Abs.1 sind die Abkömmlinge des Erblassers gesetzliche Erben der ersten Ordnung. Die Kinder erben zu gleichen Teilen.

Wie verhält es sich, wenn die Ehegatten in Gütertrennung gelebt haben?

Dem Ehegatten stehen hier zunächst ebenfalls ¼ des zu. Es kommt nicht zur Erhöhung des Erbteils um ein pauschales Viertel als Ausgleich für einen Zugewinn. Der Ehegatte wird damit neben dem Erben der 1. Ordnung grundsätzlich nur Erbe zu ¼.

Allerdings besteht eine Besonderheit dann, wenn der Erblasser neben seinem Ehegatten von zwei Kindern beerbt wird. In diesem Fall erben der Ehegatte sowie die Kinder des Erblassers jeweils zu gleichen Teilen. Damit stellt das Gesetz sicher, dass der überlebende Ehegatte keinen kleineren Erbteil erhält als die Kinder.

Mein Ehepartner und ich haben ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Später haben wir die Scheidung beantragt. Bevor der Scheidungsprozess beendet wurde, ist mein Ehepartner verstorben. Ist unser gemeinschaftliches Testament wirksam?

Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Gemäß §2077 S.2 BGB steht es der Auflösung der Ehe gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Es sei denn es handelt sich bei dem gemeinschaftlichen Testament um fortgeltende wechselbezügliche Verfügungen. Danach bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für den Fall der Auflösung der Ehe getroffen sein würden. Es muss also ein Aufrechterhaltungswille Parteien für den Fall der Auflösung der Ehe aus dem Testament erkennbar sein.

 

Indizien, die gegen einen solchen Aufrechterhaltungswillen sprechen, sind beispielsweise eine getroffene Scheidungsfolgenvereinbarung in Form einer Unterhaltsvereinbarung. Darin ist eine Gegenverpflichtung zur Aufhebung des gemeinschaftlichen Testamentes zu sehen.

Ich wurde per Testament vom Erbe komplett ausgeschlossen? Gehe ich leer aus oder habe ich irgendwelche Ansprüche?

Grundsätzlich haben Sie das Recht auf einen Pflichtteil. Das Pflichtteilsrecht sichert den nahen Angehörigen des Verstorbenen eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass für den Fall, dass der Erblasser sie durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Wann ist ein Berliner Testament empfehlenswert?

Wenn nur gemeinsame Kinder vorhanden sind und das Verhältnis der Eltern zu allen gleich gut ist, wünschen die Eheleute regelmäßig eine erbrechtliche Gestaltung nach dem sog. Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein und die gemeinsamen Kinder als jeweilige Ersatzerben. Sie bestimmen darüber hinaus, dass die gemeinsamen Kinder zu Erben des Überlebenden zu gleichen Teilen werden. Die gemeinsamen Kinder werden als Schlusserben Vollerben des länger lebenden. Weitere Voraussetzung für die Sinnhaftigkeit eines Berliner Testaments ist, dass keines der Kinder Ausgleichspflichtige Vorausempfänge erhalten hat oder aus sonstigen Gründen anders behandelt werden soll.

 

Eine Pflichtteilsstrafklausel kann empfehlenswert sein, wenn die Gefahr besteht, dass eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden, seinen Pflichtteil gegenüber dem länger lebenden geltend macht. In diesem Fall bestünde die Gefahr, dass keine ausreichend liquiden Barmittel zur Verfügung stehen und daher der Pflichtteil nicht ausbezahlt werden kann, ohne beispielsweise das Haus zu veräußern. Um das Kind davon abzuhalten, seinen Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten gegen den länger lebenden geltend zu machen, kann in das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen werden, die vorsieht, dass dasjenige Kind, welches frühzeitig seinen Pflichtteil verlangt, dann nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten, nicht mehr als Schlusserbe gilt, sondern nichts mehr vom Erbe bekommen soll. So wird sichergestellt, dass der länger lebende Ehegatte nicht von den Kindern dazu gedrängt wird, das Haus zu verkaufen und den Pflichtteil auszubezahlen.

Was ist die Vor- und Nacherbschaft? Wann macht sie Sinn?

Bei einer Vor- und Nacherbschaft setzen sich die Eheleute gegenseitig als Vorerben des Erstversterbenden ein und die gemeinsamen Kinder als Nacherben und als Vollerben des Letztversterbenden. Der länger lebende hält nach dem Tode des ersten Ehegatten zwei getrennte Vermögensmassen: Sein eigenes Vermögen, über das er frei verfügen kann, und das Vermögen des Erstversterbenden, mit dem er als (möglicherweise befreiter) Vorerbe gewissen Beschränkungen unterliegt. Wenn die Kinder als Nacherben eingesetzt sind, bedarf es auch keiner Pflichtteilsstrafklausel, weil die Kinder ohnehin nicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.

Der Vorerbe ist Erbe und Eigentümer des Nachlasses. Er kann daher über die Gegenstände des Nachlasses, beispielsweise über das Einfamilienhaus, frei verfügen. Seine Verfügungsbefugnis ist aber nach Maßgabe der §2113 ff. BGB beschränkt. Es besteht aber die Möglichkeit den Ehegatten gemäß §2136 BGB von den in §2113 ff. BGB vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen weitgehend zu befreien. Auch eine Befreiung von nur einzelnen Beschränkungen ist möglich. Die Befreiungen haben durch den Erblasser in der letztwilligen Verfügung zu erfolgen.

Die Befreiung ist im Erbschein des Vorerben anzugeben (§352 b Abs.1 S.2 FamFG) und bei der Eintragung des Vorerben von Amts wegen im Grundbuch einzutragen (§51 GBO).

Gemäß §2113 Abs.1 BGB ist die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

Im Grundbuch ist bei der Eintragung eines Vorerben gemäß §51 GBO auch das Recht des Nacherben einzutragen (sog. Nacherbenvermerk). §2113 Abs.3 BGB stellt klar, dass der gute Glaube des Erwerbers den Erwerb von Nachlassgegenständen vom nicht (hinreichend) verfügungsbefugten Vorerben ermöglicht: Solange der Nacherbenvermerk (§51 GBO) im Grundbuch eingetragen ist, ist der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen.

Allerdings entfaltet diese Beschränkung erst mit dem Nacherbfall absolute Wirkung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Verfügungen des Vorerben über das Grundstück in jedem Fall, auch dem Nacherben gegenüber wirksam. Die Verfügung des Vorerben ist auflösend bedingt wirksam bis zum Eintritt des Nacherbfalls.

Die Trennungslösung in Form der Vor- und Nacherbschaft ist dann zu favorisieren, wenn z.B. beide Ehegatten Kinder aus einer vorangegangenen Ehe haben („Patchworkfamilien“) und verhindert werden soll, dass die Pflichtteilsberechtigten des Überlebenden vom Nachlass der Erstversterbenden profitieren. In solchen Konstellationen streben Ehegatten an, die jeweilige Vermögenssubstanz im Ergebnis nur den eigenen leiblichen Abkömmlingen zukommen zu lassen.

Zum anderen wird sie dann favorisiert, wenn die Versorgung eines Ehegatten aus zweiter Ehe gewährleistet werden soll.

Gibt es noch andere Varianten?

Es kann sich auch empfehlen, eine Vollerbeneinsetzung der Ehegatten mit begleitenden Vermächtnissen zugunsten der Kinder, vorzunehmen. Bei dieser Variante setzen sich die Ehegatten als gegenseitige Vollerben ein und treffen Vermächtnisanordnungen zugunsten der Kinder. Der überlebende Vollerbe wird also mit einem auf seinen Tod bedingten oder befristeten Vermächtnis beschwert.

Dadurch haben Ehegatten die Möglichkeit, in ihrer letztwilligen Verfügung sicherzustellen, dass trotz grundsätzlicher Gleichbehandlung ihrer gemeinsamen Kinder einzelne Vermögensgegenstände nur einem Kind zukommen. Für diese gegenständliche Zuwendung bieten sich in Ergänzung zum reinen Berliner Testament das Vorausvermächtnis nach §2150 BGB oder Teilungsanordnungen gemäß §2048 BGB an.

Beim Vorausvermächtnis erhält einer der Erben einen Vermögensvorteil, den er sich im Gegensatz zur Teilungsanordnung (§2048 BGB) nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Der Begünstigte kann aufgrund seines schuldrechtlichen Übereignungsanspruches gegen die Erbengemeinschaft den Gegenstand schon vor der Erbauseinandersetzung verlangen.

Wenn ein Begünstigungswille der Ehegatten zu erkennen ist, wird dieser mit dem Vorausvermächtnis besser erreicht. Ein Begünstigungswille ist etwa dann erkennbar, wenn beide Ehegatten wollen, dass ein Gegenstand einem Erben zugutekommt, ohne dass dieser Erbe den anderen gegenüber ausgleichspflichtig ist.

Zudem kann eine Teilungsanordnung gemäß §2048 BGB beim gemeinschaftlichen Testament nicht der Wechselbezüglichkeit und damit nicht der Bindungswirkung unterliegen. Dagegen kann das Vorausvermächtnis bindend ausgestaltet sein.

Wie wird der wahre Inhalt eines Testamentes ermittelt?

 

Es ist der tatsächliche Erblasserwille zu ermitteln. Dafür ist zunächst vom Wortlaut der letztwilligen Verfügung auszugehen. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen „hinterfragt“ werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll. Dabei kommt es also nicht auf das geschriebene Wort an; vielmehr können auch alle außerhalb der erbrechtlichen Verfügung liegende Umstände und Informationen für die Auslegung herangezogen werden, soweit sie im Wortlaut des Testaments ihren Niederschlag gefunden haben. Nach Ermittlung des wahren Willens des Erblassers muss entschieden werden, ob der so ermittelte Wille eine hinreichende Stütze im Testament selbst findet, dann nur ist der Wille formgültig erklärt.

 

Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Erblasser eine Erklärung anderen Inhalts abgeben wollte oder dass er mit dem Geschriebenen etwas anderes gemeint hat, kann bei der Auslegung vom Wortlaut abgewichen werden.

 

Kann der tatsächliche Wille des Erblassers durch Auslegung nicht festgestellt werden, dann ist in einem weiteren Schritt der mutmaßliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Es ist der Inhalt des Testamentes also dahingehend auszulegen, wie der Erblasser bei objektiver Beurteilung der Gesamtumstände letztwillig verfügt hätte.

 

Eine ergänzende Auslegung ist in Betracht zu ziehen, wenn der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers nicht festgestellt werden kann; sie dient dem Schließen von Lücken im Testament, nicht aber dazu, eine unterlassene letztwillige Verfügung zu ersetzen und ist in den Fällen, in denen es gilt, Veränderungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung und dem Erbfall eingetreten sind, an den Willen des Erblassers anzupassen.

 

Sie kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser eine Veränderung der tatsächlichen Umstände nicht vorausgesehen hat, die sich hieraus ergebende Sachlage aber in einem bestimmten Sinn geregelt hätte, falls er das spätere Ereignis bedacht hätte. Es ist hypothetisch zu fragen, wie der Erblasser seinerzeit entschieden hätte, wenn er bedacht hätte, dass z.B. der eingesetzte Schlusserbe vor ihm versterben könnte.

 

Müssen lebzeitige Vermögensübertragungen / Vorempfänge ausgeglichen werden?

 

Die Gleichbehandlung der Abkömmlinge ist im BGB angelegt. Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Gemäß §2050 Abs.3 BGB sind lebzeitige Zuwendungen auszugleichen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. Ausgleichungspflichtig ist eine lebzeitige Zuwendung des Erblassers an Abkömmlinge unter anderem dann, wenn es sich um eine Ausstattung handelt, die ausdrücklich mit einer Ausgleichsbestimmung versehen wird. Übertragen Eltern auf ein Kind unentgeltlich eine Immobilie, kann es sich um eine Schenkung, aber auch um eine Ausstattung handeln. Damit es sich um eine Ausstattung nach §1624 BGB handelt, muss der Zuwendungszweck im Übergabevertrag benannt werden, zumindest ermittelt werden können. Zuwendungszweck bzw. äußerer Anlass für die Zuwendung sind die Verheiratung (Aussteuer, Mitgift), Erlangung einer angemessenen Lebensstellung (Haushaltsgründung, berufliche Existenz, die Erhaltung der Lebensstellung oder Wirtschaft, z.B. Tilgung von Schulden des Kindes). Auf den Veräußerer bezogene Motive, z.B. dem Wunsch, die Kinder gleich zu behandeln, sind nicht ausreichend. Bei Ausstattungen ist demnach ausdrücklich zu formulieren, und die Ausstattungsabsicht ist deutlich zum Ausdruck zu bringen.

 

Wenn also die Eltern möchten, dass alle Kinder gleichbehandelt werden, müssen sie ausdrücklich festlegen, dass es sich bei der Zuwendung um eine Ausstattung handelt und im Übergabevertrag ausdrücklich eine Ausgleichung anordnen.

 

Die Beweislast für das Bestehen einer Ausgleichungspflicht hat im Prozess derjenige, der die Anrechnung einer Zuwendung verlangt.

 

Der Erblasser kann bei der Zuwendung einer Ausstattung anordnen, dass diese nicht der Ausgleichung unterliegen soll (§2050 Abs.1 BGB). Wer sich als Abkömmling hierauf beruft, trägt insoweit die Beweislast.

 

Zuwendungen, die nicht Ausstattung sind, sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung anordnet (§2050 Abs.3 BGB).

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn eine Anordnung des Erblassers zur Ausgleichung des Vorempfangs fehlt? Kann dies nachträglich durch die Erblasser einseitig nachgeholt werden?

 

Die Ausgleichsbestimmung muss zum Zeitpunkt der Zuwendung erfolgen. Hat der Erblasser bei der Zuwendung, die nicht Ausstattung ist, eine Ausgleichung nicht angeordnet, kann er dies nicht mehr durch einseitige Bestimmung ändern. Er hat aber die Möglichkeit, im Wege der letztwilligen Verfügung ein Vermächtnis zugunsten der nicht bedachten Abkömmlinge zu bestimmen und so nachträglich im Ergebnis eine Ausgleichung herbeizuführen.

 

Wird bei einer lebzeitigen Übertragung die Formulierung „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich“ verwendet, ist es sehr umstritten, ob dies als Ausgleichungsbestimmung oder gar als Bestimmung zur Anrechnung auf den späteren Pflichtteil des Zuwendungsempfängers zu sehen ist. Dies bedarf jeweils im konkreten Fall der Auslegung.

 

Wir haben Streit in der Erbengemeinschaft. Wir werden uns im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht einig. Die einen wollen die Immobilie veräußern, die anderen die Immobilie behalten. Was können wir tun, um diesem Zustand ein Ende zu setzen?

 

Werden sich Erben über die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht einig, bleibt nur der Weg der Erbteilungsklage. Eine Erbteilungsklage kann nur dann erhoben werden, wenn der Nachlass unstreitig teilungsreif ist. Das bedeutet, dass sämtliche Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sein müssen und der Nachlass entsprechend den Quoten in Natura aufgeteilt werden kann. Ist ein Grundstück / eine Immobilie im Nachlass vorhanden, das nicht aufgeteilt werden kann, ist die Teilungsreife erst dann gegeben, nach dem ein erforderliches Teilungsversteigerungsverfahren nach §§180 ff. ZVG durchgeführt wurde. Nach Versilberung des Grundstücks kann dann der Erlös unter den Erben aufgeteilt werden.

 

Im Rahmen einer Erbteilungsklage muss aber ein konkreter Teilungsplan vorgelegt werden.

 

Mit der Verurteilung des widersprechenden Erben, gilt die Zustimmung zum Teilungsplan gemäß §894 ZPO als erteilt.

 

Der von den Miterben zu schließende Auseinandersetzungsvertrag bedarf grundsätzlich keiner Form, es sei denn, dass er Abreden enthält, die aus anderen Gründen formbedürftig sind, z.B. weil Grundstücke zum Nachlass gehören (§311 b I BGB).

 

Sind Formvorschriften zu beachten, bindet ein formloser Auseinandersetzungsvertrag die Parteien nicht.

 

Jeder Miterbe kann bei Streit die Auseinandersetzung durch Erbteilungsklage erzwingen. Sie setzt Teilungsreife voraus. Es gibt bei der streitigen Auseinandersetzung keinen Anspruch auf Übertragung bestimmter Nachlassgegenstände.

 

Die Klage ist auf Abschluss eines konkreten schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrages zu richten.

 

Die dazu notwendigen Zustimmungen anderer Miterben werden bei erfolgreicher Klage durch das Urteil ersetzt.

 

Sind Nachlassgegenstände nicht in gleiche Teile aufteilbar und können sich die Miterben über deren Verteilung auch nicht einigen, sind sie zu versilbern. Dies hebt die Erbengemeinschaft daher noch nicht auf. Der durch Verkauf oder Versteigerung erzielte Erlös tritt infolge dinglicher Surrogation an die Stelle des Gegenstandes und gehört damit zum Nachlass, die Erbengemeinschaft setzt sich an ihm fort.

 

Erst bei Teilungsreife des Gesamtnachlasses wird der erzielte Erlös in dessen Aufteilung einbezogen.

 

Zur Versilberung werden bewegliche Sachen sowie Rechte verkauft, entweder freihändig oder, wenn die Miterben damit nicht einverstanden sind, nach den Vorschriften über den Pfandverkauf.

 

Nachlassgrundstücke, die nicht oder nur schlecht in Natur teilbar sind, werden durch Teilungsversteigerung (§§180 ff. ZVG) in einen teilbaren Erlös umgewandelt.

 

Ein Miterbe kann diese gegen den Willen der übrigen Miterben aber nur zur Vorbereitung der Gesamtauseinandersetzung beantragen mit dem Ziel, dass die Erlösverteilung der Auseinandersetzung vorbehalten ist.

 

Besteht unter Miterben weitgehend Einigkeit und beschränkt sich ein Streit nur auf einzelne Punkte, z.B. bestimmte Gegenstände oder Rechnungsposten, kann Feststellungsklage erhoben werden und darauf gerichtet werden (ggf. auch nur gegen einzelne widersprechende Miterben).

 

Auch kann Feststellung verlangt werden, dass ein bestimmter Gegenstand mit einem bestimmten Betrag bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen oder auszugleichen ist.

 

Kann man sich nur vollständig auseinandersetzen oder gibt es auch die Möglichkeit auf Teilerbauseinandersetzung?

 

Ausnahmsweise kann eine Teilauseinandersetzung sogar gegen den Willen eines Miterben dann verlangt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und dadurch berechtigte Belange der Erbengemeinschaft oder der einzelnen Miterben nicht beeinträchtigt werden.

 

Welches Recht gilt, wenn der Erblasser seinen Aufenthalt im Ausland hat?

 

Nach der allgemeinen Kollisionsnorm des Art.21 Abs.1 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes Wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht gleichzusetzen mit dem Wohnsitz. Dabei sind die Lebensumstände und eine Gesamtbeurteilung in den Jahren vor seinem Tode und im Zeitpunkt seines Todes einzubeziehen.

 

Zu berücksichtigen sind beispielsweise die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat und die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe, wie weit der Erblasser mit dem Land verwurzelt ist, es einen Bleibewillen und eine Absicht des Erblassers gibt, sich zu integrieren, ob eine besondere enge und verfestigte Bindung zu dem betreffenden Staat mit gewisser Beständigkeit und familiärem bzw. sozialem Lebensmittelpunkt vorliegt, ob die Besuche in der Heimat von hoher Häufigkeit und hoher Dauer sind, ob Kenntnisse der ausländischen Landessprache erworben wurden, und wo sich die wesentlichen Vermögensgegenstände des Erblassers befinden.

 

Gibt es die Möglichkeit der Rechtswahl?

 

Nach Art. 22 EuErbVO kann der Erblasser das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt seines Todes angehört. Der Erblasser hat die Wahl zwischen dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er im Zeitpunkt seines Todes angehörte.

 

Die Wahl bleibt gültig, wenn der Erblasser die mit der Rechtswahl gewählte Staatsangehörigkeit im Nachhinein verliert. Die Rechtswahl selbstmuss ein einer letztwilligen Verfügung enthalten sein.

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